Seit Einführung des Mindestlohns besteht in bestimmten Branchen die Pflicht Arbeitszeiten aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungspflicht gilt generell für alle geringfügig Beschäftigten und bestimmte Branchen wie z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.
Der Arbeitgeber muss in den o.g. Branchen,
- den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag),
- das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag),
- die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also bspw. die Stunden
aufzeichnen.
Hinweis: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit. Sie sind also herauszurechnen. Die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen also nicht zwingend aufgezeichnet werden.
Dabei ist es unerheblich, ob die Aufzeichnung maschinell oder handschriftlich erstellt wird. Der Arbeitnehmer muss die Aufzeichnung oder den Stundenzettel nicht unterschreiben. Dass die Aufzeichnung korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.
Die Arbeitszeit eines Arbeitstages muss spätestens eine Woche später dokumentiert sein. Die Aufzeichnung bewahrt der Arbeitgeber auf und stellt sie auf Verlangen dem Zoll zur Verfügung.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Stand: 19.06.2017
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